Mietpreisbremse: Bundesgerichtshof präzisiert die Vorgabe der Vormiete

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Die Vormiete in Gegenden mit Mietpreisbremse darf weiter verlangt werden, wenn die Wohnung zuletzt nicht als Büro, sondern ausschließlich zum Wohnen vermietet wurde. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe. 


  • Im Rahmen der Mietpreisbremse dürfen Vermieter höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent verlangen.
  • Vermieter, die ihre Wohnung zuletzt gewerblich vermietet haben, dürfen die Vormiete nicht weiterführen. Grund: Der Vermieter hat sich zu einer Nutzungsänderung entschlossen und kann die gewerbliche Vormiete nicht ohne Weiteres an nachfolgende Mieter übertragen.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn der direkte Vormieter fürs Wohnen gezahlt hat. Dann ist es dem Vermieter erlaubt, die Vormiete weiter zu verlangen.
  • Die Vormiete als Ausnahme von der Mietpreisbremse dient vor allem dazu, jene Vermieter zu schützen, die auf eine bestimmte Miethöhe vertrauen, nachdem sie in neu gebaute Wohnungen investiert haben.


immocation Anwalt Bodo sagt: 

„Wichtig ist es zu beachten, dass sich der Vermieter nur auf eine “legale” Vormiete berufen kann, d.h. er kann sich nicht auf eine Vormiete zurückziehen, die ihrerseits etwa schon gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse verstoßen hatte. Außerdem ist nur die Vormiete, wie sie ein Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses galt, relevant."


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