Gewerbemiete: Mietkürzung wegen Corona-Schließung weiterhin umstritten

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Bereits im Frühjahr mussten viele Geschäfte wegen Corona schließen. Das führte zu erheblichen Umsatzeinbußen. Doch muss ein Vermieter deshalb auf einen Teil der Miete verzichten? Die Landgerichte sind geteilter Meinung. 


  • Bisher fallen die Urteile der Landgerichte (LG) bezüglich dieser Rechtsfrage unterschiedlich aus. Die endgültige Entscheidung obliegt nun höheren Instanzen.
  • Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts aufgrund von Corona stelle nicht zwingend einen Mangel dar, so das Landgericht Frankfurt. Eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Form eines vorübergehenden finanziellen Engpass sei für eine Reduzierung der Miete nicht ausreichend.
  • Dieser Meinung sind auch die Landgerichte in Heidelberg und Zweibrücken. Kann die gemietete Fläche nach wie vor uneingeschränkt genutzt werden, ist eine Mietminderung wegen Corona nicht möglich.
  • Das Landgericht München wiederum erkennt einen Mietmangel in der staatlich verordneten Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts und hält eine Minderung um bis zu 80 Prozent für angemessen. 


immocation Anwalt Bodo sagt: 

Zu Beachten ist allerdings, dass sich diese Entscheidungen nur auf das Gewerberaummietverhältnis beziehen. Das bedeutet, dass bei der Vermietung von Wohnraum keinerlei Einschränkungen wegen Corona möglich sind. Auch das spezielle Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, das in der ersten Jahreshälfte erlassen worden ist und einen vorübergehenden Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzug enthielt, führte nicht zu einem Recht des Mieters auf Reduzierung der Miete. Der Wohnraummieter ist und bleibt demnach unabhängig von irgendwelchen behördlichen Einschränkungen zu vertraglich vereinbarten Mietzahlung verpflichtet und kann sich auf keinerlei Minderungs- und Stundungsrechte berufen. "

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