Wurde im Mietvertrag die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Grundmiete vereinbart, kann das – nach ergänzender Vertragsauslegung – auch für alle Nebenkosten gelten. Dieses Urteil fällte nun der Bundesgerichtshof.
- Hintergrund: Die Vermieterin einer Gewerbeimmobilie verlangte von dem Mieter die Zahlung von Umsatzsteuer auf Nebenkosten. Grund: Der Mietvertrag sah vor, dass Betriebs- und Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind.
- Der BGH gibt der Vermieterin Recht: Der Mieter muss auch Umsatzsteuer auf die Nebenkosten zahlen, da angesichts der Regelung im Mietvertrag bekannt war, dass die Vermieterin zur Umsatzbesteuerung optiert.
- Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Grundstücken nicht der Umsatzsteuer. Jedoch kann der Vermieter zur dieser optieren, wenn der Mieter ein Unternehmer ist und das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet.
- Auch wenn der Miete eine die Steuer ausweisende Rechnung erhält, kann er den Vorsteuerabzug nutzen. Wäre nur der Nettobetrag der Nebenkosten auf den Mieter umzulegen, würde das für die Vermieterin einen Verlust in Höhe der Umsatzsteuer bedeuten.
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