Treffen Vermieter und Mieter die Vereinbarung, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo in einer Betriebskostenabrechnung anerkennt, werden eventuelle Mängel der Abrechnung nicht weiter berücksichtigt.
- Hintergrund des BGH-Urteils war eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der Mieter einverstanden erklärte, offene Strom-und Wasserkosten zu zahlen, wenn er im Gegenzug zwei Monate länger als vereinbart in der Wohnung bleiben könnte.
- Nach Auszug des Mieters, weigerte sich dieser, die offene Betriebskostenabrechnung zu begleichen, da sie nicht den formellen Anforderungen nach § 556 Abs. 3 BGB entsprach.
- Der BGH gibt nun dem Vermieter Recht: Erkennt der Mieter den ausgewiesenen Saldo in einer Betriebskostenabrechnung an, kommt ein wirksamer Vergleich zustande. Unabhängig davon, ob die Abrechnung den formellen Anforderungen entsprach.
- Der Grund: Hierbei handelt es sich nicht um eine Einschränkung des Mieters, sondern um die Anerkennung einer konkreten Schuld.
- Wird solch eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht getroffen, gelten die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BG, welche dem Mieter ausreichend Schutz gewährleisten.
Vollständiger Artikel:
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