Das ist passiert
In dem Fall geht es um eine Filiale des Kleidungsdiscounters “KIK” in Chemnitz. Streitig war die Zahlung der Miete für die Monate des Lockdowns. Das Oberlandesgericht Dresden hatte im November entschieden, dass der Lockdown eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß §313 Abs. 1 BGB darstelle und der Vermieter auf die Hälfte der Miete zu verzichten habe.
Der Fall ging in Revision und wird derzeit im BGH verhandelt. Wie es aussieht, wird die 50/50-Regelung aber keine generelle Rechtsprechung finden, da sie zu pauschal ist. Man müsse “alle weiteren Umstände des Einzelfalls umfassend prüfen” um zu einem Urteil zu kommen, meint der Vorsitzende Hans-Joachim Dose.
Dazu zählt zum Beispiel ob der betroffene Geschäftsinhaber staatliche Hilfen oder Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen hat. Die Richter sind daher geneigt, das Urteil des OLG Dresdens aufzuheben. Die Dresdner Richter müssten sich den Fall dann noch einmal genauer angucken.
Das bedeutet es für den privaten Immobilieninvestor
Noch ist keine finale Entscheidung getroffen worden, aber die Zeichen stehen darauf, dass es keine generelle Teilungsregelung bei Mieten von Gewerbetreibenden gibt. Es scheint so, als müsse zukünftig jeder Fall einzeln geprüft werden.
Unsere Einschätzung
Für den privaten Immobilieninvestor ist diese Entwicklung durchaus positiv zu bewerten. Eine pauschale Halbierung der Miete hätte für manche Vermieter einen herben Verlust bedeutet.
Grundsätzlich gilt aber: Ihr solltet versuchen, euch mit euren Gewerbemietern außergerichtlich zu verständigen. Gerade in Märkten, in denen die Neuvermietung schwer ist, kann es euch viel Zeit und Nerven sparen, auf ein paar Euro Miete zu verzichten.
Das meint auch unser Coach Markus Beforth: “Ihr solltet grundsätzlich in den Dialog mit euren Mietern gehen. Gerade bei Gewerbemieter findet man immer eine Einigung.”
Ganzes Urteil: Bundesgerichtshof